AGB

der Agentur „GKK Marketing and more“, vertreten durch
Gregor Kilian Koch

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sollen die Grundlage für eine vertrauensvolle und effektive Zusammenarbeit zwischen GKK Marketing and more, Gregor Kilian Koch, Oststraße 201, 47057 Duisburg, Deutschland (nachfolgend auch „Auftragnehmer“) und deren Kunden (nachfolgend auch „Auftraggeber“) schaffen. Der Geschäftsbereich des Auftragnehmers richtet sich an Unternehmen und umfasst Agenturleistungen, insbesondere die Beratung, Coaching, Entwicklung im Bereich des Marketings (Online, Content, Inbound, Outbound, und Social Media), Strategische Beratung, Konzeption, Kreation, Entwicklung und Umsetzung, kanalübergreifende Full-Service Lösungen, Entwicklungsleistungen, Performance Marketing, Cross-Channel, Content-Design, Foto und Videografie, Remarketing und Monitoring.

Stand: 21.01.2023

§ 1 Vertragsgegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens bzw. mit ihren Vertragspartnern.
Der Auftraggeber versichert bei Vertragsabschluss mit dem Auftragnehmer als Gewerbetreibender oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB beziehungsweise als Kaufmann nach HGB zu handeln.

(2) Die AGB des Auftragnehmers gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn im Einzelfall nicht noch einmal ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn der Auftragnehmer hat Ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Aufträge vorbehaltslos ausführt. Auch dann werden die allgemeinen Bedingungen des Kunden nicht Vertragsbestandteil. Die AGB des Auftragnehmers gelten für alle Bestellungen, Angebote oder Verträge, egal ob im elektronischen Geschäftsverkehr, schriftlich, per Telefon oder auf sonstige Weise. Ergänzend, sofern diese AGB nichts Abweichendes regeln, gelten darüber hinaus die Bestimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils zum Leistungszeitraum aktuellen Fassung.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als GKK Marketing ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn GKK Marketing and more in Kenntnis der AGB des Auftraggeber mit der Erbringung der Dienstleistungen vorbehaltlos beginnt.

(4) Der Vertragsschluss zwischen GKK Marketing and more und dem Auftraggeber kann fernmündlich (Videochat, Telefon, vor Ort etc.) oder schriftlich erfolgen. Erfolgt der Vertragsschluss fernmündlich hat der Auftraggeber keinen Anspruch darauf die Vertragsinhalte noch einmal in schriftlicher Form von GKK Marketing and more zu erhalten.

(5) Fernmündlich kommen Verträge zwischen GKK Marketing and more und dem Auftraggeber durch übereinstimmende Willenserklärung zustande. Der Kunde willigt ein, dass GKK Marketing and more das Telefonat, das Gespräch und/oder den jeweiligen Videochat zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet, falls von GKK Marketing and more gewünscht.

(6) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet der Anbieter insoweit nicht die Erbringung eines Werks oder die Ausführung von Dienstleistungen außerhalb der Beratung wie z.B. die Etablierung oder Durchführung von Marketingmaßnahmen und – kampagnen. dem Kunden ist bewusst, dass ein Erfolg vom Anbieter nicht geschuldet genauso wenig wie Garantien.

§ 2 Leistungserbringung des Auftragnehmers

(1) Im Rahmen dieses Vertrages erbringt der Auftragnehmer gemäß den Vorgaben des Aufraggebers, sowie in Abstimmung mit diesem, beratende und unterstützende Leistung („Agenturleistungen“)
Ziel der Aktivitäten des Auftragnehmers ist die Erstellung, Etablierung und fortlaufende Betreuung und Optimierung einer individuellen Social Media-Strategie für das Unternehmen des Auftraggebers. Diese beinhaltet Online Marketing Maßnahmen (inkl. Set-Up; Projektmanagement) mit der Intention, Reichweite aufzubauen, potentielle Neukunden oder Personal zu akquirieren.

(2) Der Auftragnehmer ist, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes frei.

(3) Wenn GKK Marketing and more für den Auftraggeber eine Dienstleitung im Bereich der Anfragengewinnung erbringt, gelten Anfragen dann als qualifiziert, wenn sie über den von GKK Marketing and more unter Mithilfe des Auftraggeber definierten und erstellten Prozess eingetragen haben und damit ein Interesse an den Produkten oder der Dienstleistung des Auftraggebers gezeigt haben.

(4) GKK Marketing and more erbringt individuelle Beratungs- und Agenturdienstleistungen im Bereich des Online-Marketings. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet GKK Marketing and more nicht die Erbringung eines Werks. Insbesondere kann GKK Marketing and more den Erfolg bestimmter Werbemaßnahmen lediglich anhand von Erfahrungswerten prognostizieren. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass ein diesbezüglicher Erfolg auch wegen diverser weiterer Parameter und Faktoren, die Einfluss auf eine Werbekampagne haben, von GKK Marketing and more nicht geschuldet wird. Ist eine gesonderte Vergütung für das Erreichen eines bestimmten Erfolgs einer Werbemaßnahme vereinbart, wird diese sonach als erfolgsabhängiger Bonus gezahlt.

(5) Wir weisen darauf hin, dass Werbeplattformen wie Facebook und Google jederzeit dazu berechtigt sind, Werbemaßnahmen ohne Nennungen von Gründen zu stoppen / einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist GKK Marketing and more nicht verantwortlich.

(6) GKK Marketing and more ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen.

(7) GKK Marketing and more garantiert keine konkrete Anzahl an Leads, Kunden- oder Bewerbungsanfragen und keine diesbezügliche Qualität im Rahmen der durch die für den Kunden lancierten Werbekampagnen.

(8) Landingpages und Domains (auch Subdomains), die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber von GKK Marketing and more zur Verfügung gestellt werden, sind nach Beendigung der Zusammenarbeit an GKK Marketing and more zu übergeben. Dem Auftraggeber steht kein Nutzungsrecht über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus zu, ebenso nicht für von GKK Marketing and more für den Auftraggeber erstellten Werbekampagnen inkl. Content und Werbetexte.

(9) GKK Marketing wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot, sofern Arbeitsprozesse nicht gestört werden, durchführen. GKK Marketing and more ist berechtigt.

(10) Ist GKK Marketing and more gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hindernisgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von GKK Marketing and more unberührt.

(11) GKK Marketing and more ist berechtigt, für Auftraggeber generierte Kontakte/ Leads zur Qualitätssicherung selbst im Namen des Auftraggebers anzurufen.

(12) Sollte der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers doch nicht oder nicht in Anspruch nehmen wollen, besteht kein Recht auf Widerruf. Der Vertrag und die Zahlungsvereinbarung bleiben unberührt, auch wenn der Auftraggeber die Leistung nicht in Anspruch nimmt und demnach keine Leistung seitens des Anbieters erbracht wird bzw. nicht erbracht werden kann, außer das Bereitstellen von digitalen Produkten, sofern der Auftraggeber ein Anrecht darauf hat.

(13) Dem Auftraggeber ist bewusst, dass bei Zahlungsausfällen oder offenen Forderungen die Leistungen eingestellt werden, der Vertrag und die Zahlungsvereinbarung unberührt bleiben und der Zugang zu digitalen Produkten zeitweise oder dauerhaft gesperrt werden kann.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat die Agenturleistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer die dafür erforderlichen Informationen und Daten wie bspw. die notwendigen Passwörter für die jeweiligen Social Media-Dienste zur Verfügung stellen und die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages gestatten sowie Dokumente wie z.B. eine Selbstauskunft gewissenhaft ausfüllen

(2) Der Auftraggeber garantiert, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Daten Darstellungen, Angaben und sonstige Informationen frei von Rechten bzw. keine Ansprüche Dritter gegen den Verwender begründen können und ist für die Rechtskonformität etwaiger Werbekampagnen (Werbeanzeigen, Internetauftritte, Impressum, Datenschutzerklärungen, etc.) ausschließlich selbst verantwortlich. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützen, ihn auf erste Anforderung von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen des Dritten oder bei der Verletzung geistigen Eigentums vollständig freistellen und ihm jeglichen Schaden, der entsteht, einschließlich etwaiger für die Rechtsverteidigung anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten ersetzen.

(3) Der Kunde beteiligt sich aktiv an den von GKK Marketing and more initiierten Vorschlägen oder Konzepten sowie an Gesprächen und Chats, sodass Kommunikationswege nicht beeinträchtigt werden.

(4) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungsbehandlungen stets vollständig und fristgemäß zu erbringen.

(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die folgenden Punkte in dem angegebenen Zeitrahmen zur Verfügung zu stellen:

  • Onboarding Umfrage & ausgefüllte Arbeitsblätter vor dem Kick-Off-Meeting & den weiteren vereinbarten Terminen
  • An dem Kick-Off-Meeting teilnehmen
  • Zusenden des Logos, Schriftarten, Farbpalette und Style Guides
  • Freigabe von vorhandenem Foto-,Video- und Grafikmaterials
  • Freigabe von Videoinhalten, Kampagnenbotschaften und Inhalten innerhalb eines Werktages nach Erhalt
  • Hinzufügen zum Businessmanagers / Facebook Werbeaccount des Kundenprojekts, sowie weiteren erforderlichen Accounts / Tools

Für das laufende Management stellt der Kunde zur Verfügung:

  • Wöchentliche Aktualisierung des Kampagnen-Reportings mit Verkaufsdaten
  • Feedback zur Lead-Qualität zur Kampagnenoptimierung
 

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Verletzung der genannten Pflichten nach Ablauf einer, angemessenen Frist zu Erfüllung der Pflichten den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von diesem zurücktreten.

(9) Dem Aufraggeber ist bewusst, dass bei Zahlungsausfällen oder offenen Forderungen die Leistungen eingestellt werden, der Vertrag und die Zahlungsvereinbarung unberührt bleiben und der Zugang zu digitalen Produkten zeitweise oder dauerhaft gesperrt werden.

§ 4 Vergütung

(1) Die angegebenen Preise von GKK Marketing and more sei es fernmündlich oder schriftlich, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und in der Währung Euro (€).

Gebühren und sonstige Nebenkosten sind nicht in den Preisen enthalten. Alle Nebenkosten (wie z.B. Reisekosten, Kosten für die Zusammenarbeit benötigte Tools/Programme, Versandkosten, Versicherungsprämien und Spesen) werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Mit der Vergütung ist auch die – der Einräumung von Rechten an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers abgegolten

(3) Soweit im Rahmen der gebuchten Leistung Werbemaßnahmen oder gesonderte Leistungen beauftragt werden, entstehen (Mehraufwand) oder für das Leistungsziel benötigt werden (z.B. Mediabudget für Werbekampagnen), sind die hierfür anfallenden Kosten, der Aufwandersatz, und Auslagen der Agentur dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt bzw. sind vom Auftraggeber zu tragen oder dem Auftragnehmer separat zur Verfügung zu stellen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

(4) Die vereinbarte Vergütung von GKK Marketing and more in Bezug auf deren – dessen Beratungsdienstleistungen enthalten vorbehaltlich anderslautender Absprache kein Budget für etwaige Werbekampagnen des Auftraggeber. Dieses ist vom Auftraggeber separat zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls unmittelbar an den Werbeplattformbetreiber zu entrichten.

(5) Zusätzliche Leistungen, die nicht im Angebot oder Vertrag schriftlich vereinbart waren wurden, werden zu einem Stundenlohn von je 95,- Euro netto honoriert.

(6) Die Vergütung ist sofort zum Vertragsbeginn und Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Die Leistung beginnt nach dem Zahlungseingang.

(7) Die Werbeausgaben von allen Online-Kanälen (z.B. Facebook, Instagram, YouTube, Google) sind vom Auftraggeber selbst zu begleichen.

(8) Die Höhe der Werbeausgaben pro Monat bestimmt der Auftraggeber selbst. Mindestens jedoch werden 500,- Euro netto für die Laufzeit von einem Monat vom Auftraggeber bereitgestellt.

(9) Zusätzliche Arbeiten, Projekte, zukünftige Kampagnen, Aktionen, weitere Kanäle, kostenpflichtige Datenbeschaffung, internationale Reports, out-of-pocket expenses etc. werden auf Vorlage vorangegangener Kostenvoranschläge von Fall zu Fall separat honoriert. 

§ 5 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung oder der digitalen, mündlichen sowie schriftliche Annahme des Angebots und hat die im mündlichen und schriftlichen Angebot vereinbarte Laufzeit.

(2) Der Vertrag verlängert sich automatisch um dieselbe vereinbarte Laufzeit zu den gleichen Bedingungen, sofern dieser nicht innerhalb der regulärer Kündigungsfrist nicht von einer der beiden Parteien gekündigt wird.

(3) Jede Kündigung bedarf der Textform, ist also schriftlich in einem Originaldokument mit eigenhändiger Unterschrift und postalisch per Einschreiben oder per Mail an die „info@gkk-marketing.de“ zu erklären. 

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt.

§ 6 Verzug / Rücktritt

(1) Fristen für die Leistungserbringung durch GKK Marketing and more beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei GKK Marketing and more eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei GKK Marketing and more vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.

(2) Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält GKK Marketing and more sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

(3) Ist der Auftraggeber mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber in Verzug, ist GKK Marketing and more berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. GKK Marketing and more wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz mit sofortiger Wirkung geltend machen. Ersparte Aufwendungen sind in Abzug zu bringen.

§ 7 Rechteeinräumung

(1) „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen, Kampagnen (-Strukturen und -Entwürfe), grafische Darstellungen, Fotos und Entwürfe, etc.

(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen ab Entstehungszeitpunkt das räumliche, zeitliche und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung ein, außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentum an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. Kann an Arbeitsergebnissen ein Eigentumsrecht begründet und übertragen werden, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dieses ebenfalls im Zeitpunkt von dessen Entstehung ein.

(3) Der Auftraggeber stimmt zu, dass GKK Marketing and more das Recht hat, Materialien, seinen Namen, Projekte und sein Logo zeitlich und örtlich unbeschränkt die gemäß der Vereinbarung erstellt wurden, für das Portfolio des Unternehmens, Muster, Schulungszwecke, Eigenwerbung einschließlich Werbung für das Geschäft des Unternehmens, auf Social Media-Plattform, auf der eigenen Website und jeglichen Werbemitteln zu verwenden. Für den Fall, dass der Auftraggeber bestimmte Materialien von der Freigabe gemäß diesem Absatz ausschließen oder den Zeitraum einer solchen Freigabe begrenzen möchte, können Auftragnehmer und Auftraggeber schriftlich einer solchen Einschränkung zustimmen..

§ 8 Abnahmebedürftige Leistungen

(1) Die Leistungen von GKK Marketing and more unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Sofern eine vereinbarte Leistung ausnahmsweise dem Werkvertragsrecht unterfällt und damit abnahmebedürftig ist, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-10.

(2) GKK Marketing and more kann vom Auftraggeber nach Abschluss der jeweilige Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.

(3) Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Aufraggeber voraus. Der Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.

(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber mit Fristsetzung von einer Wiche zur Teil – bzw. Gesamtabnahme auffordern. Die gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Auftraggeber angefertigt und Auftragnehmer überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Auftraggeber.

(5) Soweit bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. Die Leistungen vom Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung sind dabei nach Zeitaufwand zu vergüten, sofern sie zwei Zeitstunden überschreiten. Dies gilt auch für Leistungen zur Beseitigung von Mängeln, die nach Abnahme festgestellt werden. Insoweit ist ein branchenüblicher Stundensatz einer Unternehmensberatung in Ansatz zu bringen.

(6) Der Auftragnehmer ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Auftraggeber zu setzenden Frist nachzubessern. Der insoweit entstehende Zeitaufwand ist vom Auftraggeber separat zu vergüten, Absatz (5) gilt entsprechend. Unerhebliche Mängel der (Teil-) Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.

(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Auftraggeber ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.

(8) Die abzunehmende (Teil-) Leistung des Auftragnehmers gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung des Auftragnehmers hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt.

(9) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendung bestehen nicht.

§ 9 Haftung

(1) Die Haftung des Auftragnehmers, ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen mit der Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), wie der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen kann. Für die wettbewerbs- kennzeichenrechtliche Zulässigkeit von Inhalten haftet der Auftragnehmer nicht.

(2) Soweit Mängel einer Leistung des Auftragnehmers behebbar sind, tritt eine Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers für diese Mängel erst dann ein, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die beanstandeten Mängel schriftlich mitgeteilt und der Auftragnehmer die Mängel innerhalb von vierzehn Werktagen nicht behoben hat.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Abmahnverfahren oder sonstige Prozesse, die aufgrund fälschlicher Informationen o.ä. auf Webseiten oder Social-Media-Profilen des Auftraggebers gegen den Auftraggeber verhängt werden.

(4) Auch für Maßnahmen, die aufgrund von Datenschutzangelegenheiten o.ä. gegen Auftraggeber verhängt werden, haftet der Auftragnehmer nicht.

(5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen (Marken, Firmen Geschmacksmuster) Personen oder Objekten, es sei denn, dies wird vertraglich ausdrücklich zugesichert. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z.B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Auftraggeber, welcher die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge trägt.

(6) Sollten Deadlines von Seiten des Auftragnehmers nicht eingehalten werden oder es aus unabsehbaren Gründen zu zeitlichen oder rahmentlichen Änderungen (z.B. aufgrund von Set-up, durch Dritte etc.) kommt, besteht kein Anspruch auf Rückzahlungen oder Zahlungsminderung.

(7) Sollte der Projektumfang aufgrund gemeinsamer Entscheidung vermindert werden oder Aufgaben abgeändert oder ausgetauscht werden, besteht kein Anspruch auf Rückzahlungen oder Zahlungsminderung. Zusätzliche Aufgaben oder eine abgesprochene Erweiterung des Projektumfangs wird hingegen zusätzlich honoriert.

(8) Dem Auftraggeber ist bewusst, dass Drittanbieter wie Facebook nach ihren Richtlinien jederzeit dazu berechtigt sind, einzelne Werbekampagnen aus ihren Angeboten zu löschen / zu entfernen. Für eine solche Vorgehensweise haftet der Auftragnehmer nicht.

§ 10 Geheimhaltung

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Daten des Auftraggebers, Informationen über betriebliche Abläufe, Vertragsinformationen wie Preise, und Know-how.

(2) Die Parteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren, insbesondere gegenüber Dritten, im Internet, gegenüber Interessenten oder anderen Auftraggebern des Auftragnehmers o.Ä.. und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Auch die vom Auftragnehmer etablierte Marketingstruktur darf nicht weiter fortgeführt werden.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt gleichermaßen für sämtliche Angestellte und/oder Dritte, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen und Unterlagen haben. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

(4) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zuverlässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und dieser Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

§ 11 Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Der Auftragnehmer wird insbesondere, sofern er in Kontakt mit personenbezogenen Daten kommt, diese Daten iSd § 11 Abs. 3 BDSG nur im Rahmen der Weisung des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter gem. § 5 BDSG auf die Einhaltung des Datengeheimnisses, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.

Seit 25.05.2018 verpflichten sich beide Parteien unter Bezug der neuen Datenschutzgrundverordnung zu arbeiten und diese rechtssicher umzusetzen. Diese umfasst die Dokumentation der personenbezogenen Daten und die Auslegung welche Drittanbieter Zugang zu diesen Daten haben und zu welchem Zweck. Außerdem ist der Auftraggeber verpflichtet seinen Kunden jederzeit Zugriff auf diese Daten zu erhalten und bei Bedarf, nach Kündigung des Vertrages die Daten löschen zu lassen.

(2) Der Auftraggeber versichert, bei der Datenweitergabe an den Auftragnehmer die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.

(3) Sofern eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer abzuschließen ist, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Beginn der Dienstleistungen darauf hinweisen.

§ 12 Kommunikation

(1) Der Auftraggeber stimmt zu, dass die Kommunikation ausschließlich per E-Mail erfolgt, sofern nicht anders vereinbart. In dringenden Angelegenheiten per Telefon. Wenn der Auftraggeber telefonisch Kontakt aufnehmen möchte, bucht sich der Auftraggebereinen Termin über die ihm zur Verfügung gestellten Tools.

(2) Mehrere Fragen sind gebündelt vom Auftraggeber zu verfassen.

(3) Die Bürozeiten des Auftragnehmers sind Montags bis Freitags von 09:00 – 18:00 Uhr.

(4) Das Unternehmen antwortet in der Regel innerhalb von 24-48 Stunden auf E-Mails ausgenommen sind Wochenenden und regulären Feiertagen.

§ 13 Urheberrecht, Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer hat an allen Bilder, Videos, Texten, Werbekampagnen, Dokumente, Creatives, Webinaren, Datenbanken, Programme/Tools etc., die von GKK Marketing and more erstellt wurden und über Ihre Kanäle veröffentlicht werden, Urheberrechte. Jegliche Nutzung ist ohne die Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet.

(2) Der Auftraggeber erhält ausschließlich für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von uns für die Zusammenarbeit, hinterlegten Inhalte. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Vervielfältigung der von uns hinterlegten Inhalte ist strengstens untersagt. Vervielfältigt der Auftraggeber Inhalte oder gibt diese an nicht berechtigte Dritte weiter, gilt eine angemessene und von uns festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe als vereinbart.

(3) Der Auftraggeber erhält kein Nutzungsrecht in Bezug auf Werbetexte / Anzeigen, die vom Auftragnehmer auf dessen Webseiten oder innerhalb von Foren / Gruppen / Clouds/ Ordnern veröffentlicht sind.

(4) Es ist untersagt, die vermittelten Inhalte und die zur Verfügung gestellten Vorlagen, Strategien und Konzepte an Dritte weiterzugeben oder sie im gewerblichen Kontext an Dritte anzubieten, sofern dies nicht eindeutig mit dem Auftragnehmer abgestimmt wurde. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, gilt eine angemessene und von uns festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe als vereinbart.

(5) Zuwiderhandlungen gegen die Absätze 1 und 4 werden bei einer Strafverfolgungsbehörde zur Anzeige gebracht.

§ 14 Sonstiges

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

(2) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarung ist die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

(3) Es ist bewusst, dass es sich um Werbemaßnahmen durch die Optimierung und Betreuung der Social-Media-Aktivitäten des Auftraggebers handelt. Der Auftragnehmer schuldet nur Dienstleistungen, er kann also keine Umsatzsteigerungen o.ä. zusagen und garantiert keine bestimmte Leistungsstufe oder Ergebnisse wie eine bestimmte Reichweite oder eine Anzahl von Neukunden, Bewerbungen oder Arbeitnehmern/Mitarbeitern. Ein Beispiel für Ergebnisse, die für andere Auftragnehmer des Auftraggebers erzielt wurden, kann als Marketinginstrument verwendet und dem Auftraggeber nur zu Demonstrationszwecken gezeigt werden und sollte vom Auftraggeber nicht als Hinweis auf versprochene Ergebnisse oder das Niveau der Ergebnisse ausgelegt werden.

(4) Auf diesen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.